vgl. Art. 129 Abs. 1 B-VG
Artikel II
Die obsiegende Partei hat zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitze des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 230 S, und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 380 S je Nächtigung festgesetzt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitze des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise nicht einen Zeitraum von acht Stunden, so besteht der Anspruch auf das Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe. Beträgt die Aufenthaltsdauer einschließlich der Dauer der Reise weniger als fünf Stunden, so besteht kein Anspruch auf Zuerkennung eines Verpflegskostenpauschales.
vgl. Art. 129 Abs. 1 B-VG
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10000820
Dokumentnummer
NOR12011406
alte Dokumentnummer
N11985181180
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