Artikel II Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 22.6.1985

Artikel II

Die obsiegende Partei hat zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitze des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 230 S, und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 380 S je Nächtigung festgesetzt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitze des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise nicht einen Zeitraum von acht Stunden, so besteht der Anspruch auf das Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe. Beträgt die Aufenthaltsdauer einschließlich der Dauer der Reise weniger als fünf Stunden, so besteht kein Anspruch auf Zuerkennung eines Verpflegskostenpauschales.

vgl. Art. 129 Abs. 1 B-VG

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10000820

Dokumentnummer

NOR12011406

alte Dokumentnummer

N11985181180

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