Artikel II ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1984

Artikel II

(Zu § 11 RFG)

Die gemäß dem Rundfunkgesetz zu bestellenden Fernseh-Intendanten sind für den Rest der laufenden Vertragsdauer der am 23. Juni 1984 tätigen Direktoren und des Hörfunk-Intendanten gemäß § 11 des Rundfunkgesetzes zu bestellen. Sie haben ihre Tätigkeit an dem auf ihre Bestellung folgenden Monatsersten aufzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die beiden vor dem 23. Juni 1984 zuletzt bestellten Programmintendanten ihre Tätigkeit gemäß den vor dem 23. Juni 1984 geltenden Bestimmungen fortzusetzen.

(BGBl. Nr. 246/1984, Art. II Abs. 2)

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20001415

Dokumentnummer

NOR40019668

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