Artikel II
(Zu § 11 RFG)
Die gemäß dem Rundfunkgesetz zu bestellenden Fernseh-Intendanten sind für den Rest der laufenden Vertragsdauer der am 23. Juni 1984 tätigen Direktoren und des Hörfunk-Intendanten gemäß § 11 des Rundfunkgesetzes zu bestellen. Sie haben ihre Tätigkeit an dem auf ihre Bestellung folgenden Monatsersten aufzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die beiden vor dem 23. Juni 1984 zuletzt bestellten Programmintendanten ihre Tätigkeit gemäß den vor dem 23. Juni 1984 geltenden Bestimmungen fortzusetzen.
(BGBl. Nr. 246/1984, Art. II Abs. 2)
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20001415
Dokumentnummer
NOR40019668
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