Artikel II
(Anm.: Zu § 5, BGBl. Nr. 379/1984)
- 1. (Anm.: Änderung des § 5 des Rundfunkgesetzes)
- 2. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 ist in § 5 Abs. 6 die Wortfolge „25 Minuten pro Programm'' durch die Wortfolge „30 Minuten pro Programm'' zu ersetzen.
- 3. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 ist in § 5 Abs. 6 die Wortfolge „30 Minuten pro Programm'' durch die Wortfolge „35 Minuten pro Programm'' zu ersetzen.
- 4. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt § 5 Abs. 6 mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Wochendurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.
- 5. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in § 5 Abs. 4 der Satz „Werden im Hörfunk dieselben Werbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.'' und ist in § 5 Abs. 5 die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten'' durch die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten'' zu ersetzen und folgender Satz 3 anzufügen:
„In einem Programm dürfen Werbesendungen im Wochendurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.''
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