Artikel II NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel II

(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 die Nationalrats-Wahlordnung 1970, BGBl. Nr. 61, sowie Artikel I des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1970 über die Wiederholung des Wahlverfahrens einer Nationalratswahl, BGBl. Nr. 202, außer Kraft.

(2) Die allfällige Berufung von Ersatzmännern in den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuletzt gewählten Nationalrat obliegt den nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1970 bestellten Wahlbehörden. Diese haben auch bis zur Konstituierung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Wahlbehörden die nach dem Wählerevidenzgesetz 1970, BGBl. Nr. 60, den Wahlbehörden zukommenden Aufgaben zu besorgen. Hiebei finden auf diese Wahlbehörden die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1970 Anwendung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1970, BGBl. Nr. 61/1970, BGBl. Nr. 202/1970

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007207

alte Dokumentnummer

N11970133330

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