Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 326/1988, zu § 16a, BGBl. Nr. 101/1959)
Die Schulbehörde erster Instanz kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder bei Mangel an entsprechenden Lehrern) ein Abweichen von § 16a Z 1 bis 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten in der Fassung des Art. I Z 3 bewilligen; hiebei darf im Fall des § 16a Z 1 nur die Untergrenze von sieben Schülern unterschritten und im Fall des § 16a Z 2 nur die Teilungszahl von neun Schülern überschritten werden.
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