Artikel II Maßnahmen für die Weltkonferenz über die Menschenrechte

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1993

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).

Artikel II

Teilnahme an der Konferenz

  1. 1. Gemäß der Verfahrensordnung der Konferenz, die von der Generalversammlung bei ihrer 92. Tagung am 18. Dezember 1992 (Resolution 47/122) angenommen wurde, steht die Teilnahme an der Konferenz folgenden Personen offen:
  1. a) Staatenvertretern
  2. b) Beobachtern, nämlich:
  3. i) Vertretern, die von Organisationen ernannt wurden, die von der Generalversammlung eine ständige Einladung erhalten haben, an den Tagungen und der Arbeit aller internationaler Konferenzen, die unter ihrem Schutz einberufen wurden, teilzunehmen;
  1. ii) Vertretern, die von nationalen Befreiungsbewegungen ernannt wurden, und die zur Konferenz eingeladen wurden;
  1. iv) Vertretern, die von interessierten Organen der Vereinten Nationen ernannt wurden;
  1. v) dem Vorsitzenden der Kommission für Menschenrechte, den Vorsitzenden oder anderen ernannten Mitgliedern von Menschenrechtsorganen, unter Einschluß der Kommission für die Rechtsstellung von Frauen, der Kommission für Verbrechensverhütung und Strafjustiz, der Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und Minderheitenschutz und den Vorsitzenden oder anderen ernannten Mitgliedern von Organisationen, die auf Grund internationaler menschenrechtlicher Übereinkommen eingerichtet wurden, sowie den thematischen- und Sonderberichterstattern und den Vorsitzenden oder ernannten Mitgliedern von Arbeitsgruppen;
  1. vi) Vertretern nichtstaatlicher Organisationen mit Konsultativstatus beim Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC), die Zuständigkeit im Bereich der Menschenrechte haben, und anderer nichtstaatlicher Organisationen, die an der Arbeit des Vorbereitenden Komitees oder den regionalen Treffen beteiligt waren;

viii) anderen von den Vereinten Nationen eingeladenen Personen;

  1. ix) von den Spezialorganisationen und der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEO) ernannten Vertretern;
  2. c) Beamten des Sekretariats der Vereinten Nationen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ernannt sind und beauftragt sind, der Konferenz zur Verfügung zu stehen.
  1. 2. Die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen der Konferenz steht
  1. den Vertretern der bei den Vereinten Nationen nach Konsultationen mit der Regierung akkreditierten Massenmedien offen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10001267

Dokumentnummer

NOR12014563

alte Dokumentnummer

N1199328453J

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