ARTIKEL II Lehrpläne - Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 11.5.1994

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (§ 4, BGBl. Nr. 514/1992) 31. 8. 1994 (3. Klasse) 31. 8. 1995 (4. Klasse) 31. 8. 1996 (5. Klasse)

ARTIKEL II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994, werden die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008570

Dokumentnummer

NOR12108687

alte Dokumentnummer

N6199436747J

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