Artikel II ImmMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1983

Artikel II

(Anm.: Zu § 20a, BGBl. Nr. 323/1978)

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft.

(2) Immobilienmakler, die zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt Geschäftsbedingungen verwenden, haben diese bis spätestens 1. Juni 1983 dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird.

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