Artikel II. IEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1915

Artikel II.

Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die Konkursordnung oder eine der aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen ist, treten die entsprechenden, mit dieser Kaiserlichen Verordnung erlassenen Vorschriften an deren Stelle.

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