Artikel II Hubschrauberdienste (Bund – Tirol)

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1987

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. a) die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt sowie
  2. b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. b sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000898

Dokumentnummer

NOR12011921

alte Dokumentnummer

N11987189530

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