Artikel II
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- a) die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt sowie
- b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. b sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000898
Dokumentnummer
NOR12011921
alte Dokumentnummer
N11987189530
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