Artikel II. Grundbuchsrechtliche und Exekutionsbestimmungen hinsichtlich der als Felddienstbarkeiten sich darstellenden Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten (Vorarlberg)

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1905

Artikel II.

Alle in den bisher angelegten Grundbüchern vorkommenden Eintragungen bezüglich der im Artikel I bezeichneten Felddientsbarkeiten sind unwirksam und sind die betreffenden Grundbuchsblätter unter Hinweglassung dieser Eintragungen neu anzufertigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020

Gesetzesnummer

10001719

Dokumentnummer

NOR12022982

alte Dokumentnummer

N2190522526S

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