Artikel II.
Alle in den bisher angelegten Grundbüchern vorkommenden Eintragungen bezüglich der im Artikel I bezeichneten Felddientsbarkeiten sind unwirksam und sind die betreffenden Grundbuchsblätter unter Hinweglassung dieser Eintragungen neu anzufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020
Gesetzesnummer
10001719
Dokumentnummer
NOR12022982
alte Dokumentnummer
N2190522526S
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