Artikel II GrEStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1969

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 277/1969, zu § 20 BGBl. Nr. 140/1955)

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintreten.

(2) Ansprüche auf Nichterhebung oder Rückvergütung der Steuer, die auf Grund des § 20 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 nach Ablauf des Jahres 1960 und vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden sind, erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des Jahres 1970 geltend gemacht werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10003847

Dokumentnummer

NOR12160428

alte Dokumentnummer

N3195512290S

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