Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 277/1969, zu § 20 BGBl. Nr. 140/1955)
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintreten.
(2) Ansprüche auf Nichterhebung oder Rückvergütung der Steuer, die auf Grund des § 20 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 nach Ablauf des Jahres 1960 und vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden sind, erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des Jahres 1970 geltend gemacht werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10003847
Dokumentnummer
NOR12160428
alte Dokumentnummer
N3195512290S
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