Artikel II Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien)

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.1990

Artikel II

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. a) die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt sowie
  2. b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Schlagworte

Diplomatenpaß

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10001047

Dokumentnummer

NOR12013076

alte Dokumentnummer

N1199010549H

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