Artikel II Gemeinsame Maßnahmen zur Sicherung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wald und Wild (Bund – Kärnten)

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1980

Artikel II

Verstärkung der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, im Rahmen der Vollziehung der Bestimmungen des Forstrechtes und des Jagdrechtes zur Erfüllung der Zielsetzungen nach Art. I zusammenzuarbeiten.

(2) Insbesondere werden die Forstbehörden im Zuge der Meldungen über die durch jagdbare Tiere verursachten Waldverwüstungen an die Jagdbehörden (§ 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975), Vorschläge über die ihrer Ansicht nach zielführenden Gegenmaßnahmen erstatten.

(3) Die Jagdbehörden werden sich über die zur Hintanhaltung von Wildschäden im Sinne des § 71 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz 1978 vorzuschreibenden Maßnahmen mit den Forstbehörden verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10000673

Dokumentnummer

NOR12009471

alte Dokumentnummer

N1198010610R

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