Artikel II
Verstärkung der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, im Rahmen der Vollziehung der Bestimmungen des Forstrechtes und des Jagdrechtes zur Erfüllung der Zielsetzungen nach Art. I zusammenzuarbeiten.
(2) Insbesondere werden die Forstbehörden im Zuge der Meldungen über die durch jagdbare Tiere verursachten Waldverwüstungen an die Jagdbehörden (§ 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975), Vorschläge über die ihrer Ansicht nach zielführenden Gegenmaßnahmen erstatten.
(3) Die Jagdbehörden werden sich über die zur Hintanhaltung von Wildschäden im Sinne des § 71 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz 1978 vorzuschreibenden Maßnahmen mit den Forstbehörden verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10000673
Dokumentnummer
NOR12009471
alte Dokumentnummer
N1198010610R
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