Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 668/1976, zu den §§ 6, 9, 11, 13, 14 (Tarifpost 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15 und 16), 15, 16, 17, 18, 20, 25, 30, 31, 32 und 33 (Tarifpost 1, 5, 7, 8, 10, 15, 16, 17, 20, 21 und 22), BGBl. Nr. 267/1957)
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Tatbestände anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 verwirklicht werden.
(2) Kreditverträge, über die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Urkunden gemäß § 15 in der Fassung des Art. I Z 21 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 18 errichtet wurden, gelten, soweit diese Kreditverträge am 30. Juni 1977 noch bestehen oder soweit der in Anspruch genommene Kredit noch nicht zurückgezahlt ist, in diesem Zeitpunkt im Inland als neuerlich beurkundet, sofern hierüber nicht bereits eine andere die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet wurde. Ausgenommen sind Kreditverträge mit einer nur einmal verfügbaren Kreditsumme, wenn diese nicht mehr als 1 Million S beträgt oder der Vertragsabschluß am 30. Juni 1977 länger als acht Monate zurückliegt.
(3) Ist ein vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Gebühr unterliegendes Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Austausch von Briefen oder durch sonstige schriftliche Mitteilungen zustandegekommen und ist dafür noch keine Gebührenschuld entstanden, so entsteht die Gebührenschuld mit dem amtlichen Gebrauch.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR12160460
alte Dokumentnummer
N3195713844R
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