ARTIKEL II Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL II

(Gründung der EUTELSAT)

  1. a) Hiermit gründen die Vertragsparteien die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“, im folgenden als „EUTELSAT“ bezeichnet.
  2. b) Jede Vertragspartei bestimmt einen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden öffentlichen oder privaten Fernmelde-Rechtsträger für die Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung, sofern die Vertragspartei sie nicht selbst unterzeichnet.
  3. c) Die Fernmeldeverwaltungen und -Rechtsträger können unter Beachtung der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Weg direkter Verhandlungen geeignete Verkehrsabkommen treffen über die Benutzung der auf Grund des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung zur Verfügung stehenden Fernmeldeeinrichtungen sowie über die der Öffentlichkeit anzubietenden Dienste, über Einrichtungen, über die Verteilung der Einnahmen und über die damit zusammenhängenden geschäftlichen Regelungen.
  4. d) Die einschlägigen Bestimmungen der Anlage A werden zu dem Zweck angewandt, die Kontinuität zwischen den Tätigkeiten der INTERIM-EUTELSAT und der EUTELSAT zu gewährleisten.

Schlagworte

Fernmelderechtsträger

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR12149717

alte Dokumentnummer

N9198514438L

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