Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 28/1991, zu den §§ 3 und 69, BGBl. Nr. 400/1988)
Artikel I ist anzuwenden,
- 1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1991,
- 2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume die nach dem 31. Dezember 1990 enden.
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