Artikel II Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1992

Artikel II

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5 bis 7 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich des § 9 der Bundesminister, dessen Wirkungsbereich berührt ist, betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.

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