Artikel II
Für alle Erzeugnisse aus Kapitel 1 ‑ 24, welche mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, werden die österreichischen Behörden jährliche Genehmigungen in Relation zur durchschnittlichen Quote der Jahre 1989 ‑ 1991 plus 30% erteilen.
Für alle Erzeugnisse aus Kapitel 1 ‑ 24, welche mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, werden die ungarischen Behörden jährliche Genehmigungen für die im Anhang IIa ‑ f angeführten Mengen erteilen. Zeitlich befristete Abweichungen von diesen Verpflichtungen können von jeder Vertragspartei beantragt und im Gemischten Ausschuß behandelt werden.
Der Gemischte Ausschuß wird auf der Basis eines solchen Antrags Empfehlungen erteilen. Im Fall der Empfehlung solcher zeitlich befristeter Abweichungen kann ein Ausgleich innerhalb der selben Produktgruppe gewährt und auf der Basis des Wertes der jeweiligen Waren sowie den entsprechenden Zugeständnissen bestimmt werden.
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