Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 4/1962, zu §§ 3, 4 und 9, BGBl. Nr. 285/1960)
(1) Bis zur Zustellung des Bodenwertabgabebescheides für das Jahr 1962 hat der Abgabepflichtige zu den Fälligkeitszeitpunkten Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des für 1961 festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten.
(2) Tritt für ein unbebautes Grundstück auf Grund des § 3 Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 285/1960 in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes eine Befreiung von der Bodenwertabgabe ein, so hat das Finanzamt auf Antrag die Vorauszahlungen an Bodenwertabgabe bis zur Zustellung des Bescheides für das Kalenderjahr 1962 nicht einzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10003924
Dokumentnummer
NOR40260308
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