Artikel II BwAG

Alte FassungIn Kraft seit 06.1.1962

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 4/1962, zu §§ 3, 4 und 9, BGBl. Nr. 285/1960)

(1) Bis zur Zustellung des Bodenwertabgabebescheides für das Jahr 1962 hat der Abgabepflichtige zu den Fälligkeitszeitpunkten Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des für 1961 festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten.

(2) Tritt für ein unbebautes Grundstück auf Grund des § 3 Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 285/1960 in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes eine Befreiung von der Bodenwertabgabe ein, so hat das Finanzamt auf Antrag die Vorauszahlungen an Bodenwertabgabe bis zur Zustellung des Bescheides für das Kalenderjahr 1962 nicht einzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10003924

Dokumentnummer

NOR40260308

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