Zweiter Abschnitt
Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen zum Binnenschiffahrtsgesetz und Flößereigesetz
Artikel II
Zu den §§ 20, 21, 25 des Binnenschiffahrtsgesetzes und §§ 16, 17, 21 des Flößereigesetzes.
Dienstrechtliche Vorschriften
Die Vorschriften der §§ 20, 21 und 25 des Binnenschiffahrtsgesetzes und der §§ 16, 17 und 21 des Flößereigesetzes über das Dienstverhältnis der Schiffer, der Schiffsmannschaft, der Floßführer und der Floßmannschaft sind in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland nicht anzuwenden, soweit sie im übrigen Reichsgebiet ihren Inhalt aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich erhalten. Insoweit bleiben die bisher geltenden Vorschriften unberührt. § 20 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes findet keine Anwendung.
Schlagworte
Angleichungsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10011237
Dokumentnummer
NOR12144695
alte Dokumentnummer
N9193912327I
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