Artikel II Binnenschiffahrts- u Flößereirecht – Ostmark, Reichsgau Sudetenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1940

Zweiter Abschnitt

Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen zum Binnenschiffahrtsgesetz und Flößereigesetz

Artikel II

Zu den §§ 20, 21, 25 des Binnenschiffahrtsgesetzes und §§ 16, 17, 21 des Flößereigesetzes.

Dienstrechtliche Vorschriften

Die Vorschriften der §§ 20, 21 und 25 des Binnenschiffahrtsgesetzes und der §§ 16, 17 und 21 des Flößereigesetzes über das Dienstverhältnis der Schiffer, der Schiffsmannschaft, der Floßführer und der Floßmannschaft sind in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland nicht anzuwenden, soweit sie im übrigen Reichsgebiet ihren Inhalt aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich erhalten. Insoweit bleiben die bisher geltenden Vorschriften unberührt. § 20 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes findet keine Anwendung.

Schlagworte

Angleichungsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10011237

Dokumentnummer

NOR12144695

alte Dokumentnummer

N9193912327I

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