Artikel II
(1) Zur Durchführung des Art. I sind zum 1. Jänner 1983 für alle wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die zu diesem Zeitpunkt weinbaumäßig genutzte Flächen enthalten, von Amts wegen Einheitswerte festzustellen.
(2) Auf die gemäß Art. II Abs. 1 ergehenden Bescheide sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955 nicht anzuwenden.
(3) Bereits ergangene Feststellungsbescheide gemäß §§ 186 und 193 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zum 1. Jänner 1983 betreffend wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die weinbaumäßig genutzte Flächen enthalten, gelten durch Bescheide nach Art. II Abs. 1 als nachträglich geändert.
(4) Bereits ergangene Art- oder Wertfortschreibungen sowie Nachfeststellungen zum 1. Jänner 1984 betreffend wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die weinbaumäßig genutzte Flächen enthalten, sind durch Bescheide aufzuheben.
(5) Für Fortschreibungen und Nachfeststellungen auf Feststellungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 1983 gilt hinsichtlich der weinbaumäßig genutzten Flächen der gemäß Art. I bestimmte Hektarsatz abweichend von den Bestimmungen des § 23 des Bewertungsgesetzes als maßgebende Wertgrundlage.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004412
Dokumentnummer
NOR12048216
alte Dokumentnummer
N3198413418S
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