Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).
Artikel II
Verpflichtungen der Vereinten Nationen
- 1. Die Vereinten Nationen stellen dem österreichischen Personal Diensträume, Unterstützungspersonal, Ausrüstung und andere Mittel zur Verfügung, die zur Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind.
- 2. Kosten, die dem österreichischen Personal bei der Durchführung von Dienstreisen in Ausübung ihrer Funktionen erwachsen, werden von den Vereinten Nationen auf der gleichen Grundlage wie Kosten, die Bediensteten der Vereinten Nationen erwachsen, einschließlich der Zahlung von Tagesgebühren oder missionsbezogenen Zulagen, getragen, soweit nicht von der internationalen zivilen und Sicherheitspräsenz, die unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen im Kosovo stationiert wurde, Vorkehrungen getroffen wurden.
- 3. Die Vereinten Nationen übernehmen keine Haftung für Entschädigungsforderungen auf Grund von Erkrankungen, Verletzungen oder Todesfällen in bezug auf das österreichische Personal, die aus der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen oder mit deren Erbringung zusammenhängen, außer dort, wo solche Erkrankungen, Verletzungen oder Todesfälle direkt auf grobe Fahrlässigkeit der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Vereinten Nationen zurückzuführen sind. Jegliche Beträge, die von den Vereinten Nationen zu zahlen sind, verringern sich um Beträge aus dem in Artikel I Absatz 3 dieser Vereinbarung erwähnten Versicherungsschutz.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Gesetzesnummer
20000055
Dokumentnummer
NOR40000599
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