Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 407/1985, zu den §§ 1, 13, 14, 18, 20, 22, 23, 32, 36a, 42, 44, 49, BGBl. Nr. 313/1966)
(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß, wenn seine Ehe nach den 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Beamten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn seine Ehe mit dem weiblichen Beamten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und der weibliche Beamte nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.
(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren
vom 1. März 1985 an zu einem Drittel,
vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und
vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß.
Ist der Witwer der frühere Ehemann erwerbsunfähig und bedürftig, so entfällt die Einschränkung.
(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieser Kundmachung verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kundmachung an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an. Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach dieser Kundmachung erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind aud die nach dieser Kundmachung für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
(4) Witwen, früheren Ehefrauen und Waisen, die bisher infolge der einschränkenden Bestimmungen der §§ 1 Abs. 10, 16 Abs. 1 letzter Satz und 20 Abs. 1 lit. a keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren auf Antrag Leistungen nach dieser Kundmachung, sofern nicht für sie auf Grund eines nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleisteten Überweisungebetrages ein Anspruch auf Witwenpension beziehungsweise Waisenpension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entstanden ist. Bezüglich des Beginnes der Pensionsversorgung, des Erlöschens und der Anrechnung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß. Ist der Witwe oder der Waise eine Abfertigung geleistet worden, so hat sie erst dann Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Waisenversorgungsgenuß, wenn seit dem Tod des Beamten die Anzahl von Monaten verstrichen ist, die vom Vielfachen der Bemessungsgrundlage entsprechen, das der Bemessung der Abfertigung zugrunde gelegt worden ist.
(5) Die im § 49 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Art. I Z 47 dieser Kundmachung vorgesehene Befreiung von der Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht und für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 gilt nur in den Fällen, in denen das Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach dem 28. Feber 1985 begründet wurde.
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