Artikel II Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1983

Artikel II

(Anm.: Zu § 7 Abs. 4 und § 8a)

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft.

(2) Personalkreditvermittler, die zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt Geschäftsbedingungen verwenden, haben diese bis spätestens 1. Juni 1983 dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung vom Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler empfohlen wird.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Gesetzesnummer

10006581

Dokumentnummer

NOR12160824

alte Dokumentnummer

N51983157180

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