Artikel II Ausgleichsabgabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Zu Abs. 1: Das zitierte Übereinkommen, BGBl. Nr. 553/1987, trat am 1. 1. 1988 in Kraft. Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel II

(Anm.: Zu den §§ 1, 2, 3, 4 und 7 und der Anlage,

BGBl. Nr. 219/1967)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen des Ausgleichsabgebegesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung richtet sich nach § 7 des Ausgleichsabgabegesetzes in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes.

Zu Abs. 1: Das zitierte Übereinkommen, BGBl. Nr. 553/1987, trat am 1. 1. 1988 in Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004015

Dokumentnummer

NOR12160498

alte Dokumentnummer

N3196719338R

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