Artikel II
Für den Lehrberuf Berufskraftfahrer werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt:
1. Berufsbild
---------------------------------------------------------------------
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
---------------------------------------------------------------------
1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe,
Meßgeräte, Prüfgeräte und einfachen Testgeräte
---------------------------------------------------------------------
2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
---------------------------------------------------------------------
3. Einfache Einfache -
Fertigkeiten der Fertigkeiten im
Metallbearbeitung: Weichlöten,
Messen, Anreißen, Hartlöten,
Feilen, Sägen, Gasschmelzschweißen
Meißeln, Biegen, und
Richten, Schneiden Elektroschweißen
mit Schere,
Bohren, Senken,
Nieten,
Gewindeschneiden
von Hand,
Schleifen
---------------------------------------------------------------------
4. Kenntnis der im - -
Betrieb
verwendeten
Fahrzeuge,
Fahrzeugteile und
des Zubehörs
---------------------------------------------------------------------
5. Kenntnis und Verwenden der -
einschlägigen Treibstoffe,
Schmierstoffe, Reinigungsmittel,
Schutzmittel, Pflegemittel und
Frostschutzmittel
---------------------------------------------------------------------
6. Kenntnis des Aufbaus und der -
Wirkungsweise der Kraftfahrzeugmotoren
und der elektrischen
Kraftfahrzeuganlagen
---------------------------------------------------------------------
7. Kenntnis des Fahrgestells, der -
Karosserie, der Lenksysteme und der
Bremssysteme
---------------------------------------------------------------------
8. Grundkenntnisse der - -
Fahrzeugwartung
---------------------------------------------------------------------
9. Einfache Wartungsarbeiten an Fahrzeugen (Rahmen, Karosserie,
Motor, Auspuffanlage, Batterie, Zündanlage, Lichtanlage,
Filter, Reifen, Felgen, Kraftübertragungsanlage, Bremsanlage)
---------------------------------------------------------------------
10. Einführung in die Erkennen und Beurteilen von Störungen,
Fehlerfeststellung Beheben von einfachen Störungen
---------------------------------------------------------------------
11. - Grundkenntnisse -
über den Aufbau
und die
Wirkungsweise der
mechanischen,
hydraulischen und
pneumatischen
Systeme der
Fahrzeuge
---------------------------------------------------------------------
12. - Prüfen und Feststellen der
Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit
und Verkehrssicherheit im Sommerbetrieb
und im Winterbetrieb
---------------------------------------------------------------------
13. - Kenntnis der Behandeln von
Behandlung von Gütern beim
Gütern bei der Transport
Lagerung und beim
Transport,
einschließlich der
einschlägigen
Warenkunde
---------------------------------------------------------------------
14. Kenntnis der Kenntnis der Laden, Stauen,
Ladehilfen Ladetechnik und Sichern des
der Stautechnik Ladegutes, auch
unter Verwendung
entsprechender
Geräte und
Vorrichtungen (wie
Kippeinrichtungen,
Ladebagger,
Ladebordwand,
Ladekran)
---------------------------------------------------------------------
15. - - Kenntnis über den
Transport
gefährlicher Güter
auf der Straße
(vgl. Art. I § 7
Abs. 2)
---------------------------------------------------------------------
16. Grundkenntnisse der wichtigsten -
Fachausdrücke für das Transportwesen
---------------------------------------------------------------------
17. Grundkenntnisse über -
Beförderungsverträge
---------------------------------------------------------------------
18. Ausführen von kaufmännischen Arbeiten für den Transport
(kaufmännisches Rechnen, Schriftverkehr, Ausfertigen von für
den Transport erforderlichen Papieren)
---------------------------------------------------------------------
19. Kenntnis des einschlägigen -
Zahlungsverkehrs
---------------------------------------------------------------------
20. - Handhaben der für die jeweilige
Beförderung erforderlichen Papiere
---------------------------------------------------------------------
21. Lesen von Straßenkarten, Landkarten und -
Stadtplänen, Kenntnis der wichtigsten
inländischen und ausländischen
(europäischen) Verkehrswege
---------------------------------------------------------------------
22. - Strecken- und Terminplanung
---------------------------------------------------------------------
23. - Grundkenntnisse über die für den
Straßengütertransport wesentlichen
Versicherungen (Transport, Lagerung,
Fahrzeuge)
---------------------------------------------------------------------
24. - Kenntnis der für das Lenken von
Kraftfahrzeugen erforderlichen
kraftfahrrechtlichen und
verkehrsrechtlichen Vorschriften
---------------------------------------------------------------------
25. - Kenntnis der für das Lenken von
Lastkraftwagen, Lastkraftwagenzügen und
Sattelkraftfahrzeugen erforderlichen
kraftfahrtechnischen Vorschriften
---------------------------------------------------------------------
26. - - Lenken von
Lastkraftwagen
(auch über 3,5 t
Gesamtgewicht),
von
Lastkraftwagenzügen
und
Sattelkraftfahr-
zeugen unter
Beachtung der
einschlägigen
kraftfahr-
rechtlichen und
verkehrsrechtlichen
Bestimmungen
---------------------------------------------------------------------
27. - - Kenntnis und
Anwenden einer
praxisorientierten,
verkehrssicheren,
wirtschaftlichen,
umweltbewußten und
rücksichtsvollen
Fahrweise
---------------------------------------------------------------------
28. - - An- und
Abschleppen,
Rangieren,
Einfahren in und
Ausfahren aus
Parklücken und
Stellplätzen
---------------------------------------------------------------------
29. - - Richtiges
Verhalten bei
Verkehrsunfällen,
sonstigen
Zwischenfällen und
außergewöhnlichen
Situationen im
Straßenverkehr
---------------------------------------------------------------------
30. - - Erkennen und
Beurteilen von im
Fahrdienst sich
ankündigenden oder
auftretenden
Pannen oder
Schäden am
Fahrzeug
---------------------------------------------------------------------
31. - - Richtiges Abfassen
und Weitergeben
von Meldungen über
Beschädigungen,
Verletzungen und
andere
Vorkommnisse
---------------------------------------------------------------------
32. - - Richtiges
Verhalten im
Umgang mit
Behörden und
Kunden
---------------------------------------------------------------------
33. - - Bedienen des
Fahrtschreibers,
Kenntnis des
Führens des
Fahrtenbuchs
---------------------------------------------------------------------
34. - Grundkenntnisse der wichtigsten
fremdsprachigen Fachausdrücke für das
Transportwesen
---------------------------------------------------------------------
35. - Grundkenntnisse über die für den
Straßengütertransport wesentlichen
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts
und Handelsrechts (unter besonderer
Berücksichtigung des
Schadenersatzrechts und des
Dienstnehmerhaftpflichtrechts), der
Zollvorschriften, des Strafrechts und
des Verwaltungsstrafrechts
---------------------------------------------------------------------
36. Kenntnis der einschlägigen Beschäftigungs- und
Berufsvorschriften und Beförderungsbedingungen im
Straßenverkehr
---------------------------------------------------------------------
37. Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
---------------------------------------------------------------------
38. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit
---------------------------------------------------------------------
39. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
---------------------------------------------------------------------
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß die Kenntnisse für die theoretische Lenkerprüfung zwecks Erlangung des Lernfahrausweises vom Lehrling so rechtzeitig erworben werden können, daß die theoretische Lenkerprüfung spätestens 2 Monate nach Beginn des 3. Lehrjahrs abgelegt werden kann. Die Fertigkeiten und Kenntnisse für die praktische Lenkerprüfung zwecks Erlangung der Lenkerberechtigung sind derart zu vermitteln, daß der Lehrling in den letzten 2 Monaten der Lehrzeit zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C antreten kann.
2. Verhältniszahlen
A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)
1 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ............................................... 1 Lehrling
4 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ............................................... 2 Lehrlinge
7 bis 9 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ............................................... 3 Lehrlinge
10 bis 12 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ............................................... 4 Lehrlinge
ab 13 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen für je 3 Personen ..................... 1 weiterer Lehrling
Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten zwei Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen.
Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten:
- a) der Lehrberechtigte,
- b) der gewerberechtliche Geschäftsführer,
- c) Personen, die im Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sind,
- d) Personen, die die Abschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer erfolgreich abgelegt haben und zumindest 1 Jahr berufsmäßig Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E oder D gelenkt haben,
- e) Personen, die zumindest 3 Jahre berufsmäßig Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E oder D gelenkt haben.
- In jedem Ausbildungsbetrieb muß zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person im Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sein.
- Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
- Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder - Lehrlinge)
Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Der Ausbilder muß im Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sein.
Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.
Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schlagworte
Anschleppen, Beschäftigungsvorschriften
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10006899
Dokumentnummer
NOR12075253
alte Dokumentnummer
N51987194000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)