Artikel II Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Artikel II

Für den Lehrberuf Berufskraftfahrer werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1. Berufsbild

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe,

Meßgeräte, Prüfgeräte und einfachen Testgeräte

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2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

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3. Einfache Einfache -

Fertigkeiten der Fertigkeiten im

Metallbearbeitung: Weichlöten,

Messen, Anreißen, Hartlöten,

Feilen, Sägen, Gasschmelzschweißen

Meißeln, Biegen, und

Richten, Schneiden Elektroschweißen

mit Schere,

Bohren, Senken,

Nieten,

Gewindeschneiden

von Hand,

Schleifen

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4. Kenntnis der im - -

Betrieb

verwendeten

Fahrzeuge,

Fahrzeugteile und

des Zubehörs

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5. Kenntnis und Verwenden der -

einschlägigen Treibstoffe,

Schmierstoffe, Reinigungsmittel,

Schutzmittel, Pflegemittel und

Frostschutzmittel

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6. Kenntnis des Aufbaus und der -

Wirkungsweise der Kraftfahrzeugmotoren

und der elektrischen

Kraftfahrzeuganlagen

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7. Kenntnis des Fahrgestells, der -

Karosserie, der Lenksysteme und der

Bremssysteme

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8. Grundkenntnisse der - -

Fahrzeugwartung

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9. Einfache Wartungsarbeiten an Fahrzeugen (Rahmen, Karosserie,

Motor, Auspuffanlage, Batterie, Zündanlage, Lichtanlage,

Filter, Reifen, Felgen, Kraftübertragungsanlage, Bremsanlage)

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10. Einführung in die Erkennen und Beurteilen von Störungen,

Fehlerfeststellung Beheben von einfachen Störungen

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11. - Grundkenntnisse -

über den Aufbau

und die

Wirkungsweise der

mechanischen,

hydraulischen und

pneumatischen

Systeme der

Fahrzeuge

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12. - Prüfen und Feststellen der

Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit

und Verkehrssicherheit im Sommerbetrieb

und im Winterbetrieb

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13. - Kenntnis der Behandeln von

Behandlung von Gütern beim

Gütern bei der Transport

Lagerung und beim

Transport,

einschließlich der

einschlägigen

Warenkunde

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14. Kenntnis der Kenntnis der Laden, Stauen,

Ladehilfen Ladetechnik und Sichern des

der Stautechnik Ladegutes, auch

unter Verwendung

entsprechender

Geräte und

Vorrichtungen (wie

Kippeinrichtungen,

Ladebagger,

Ladebordwand,

Ladekran)

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15. - - Kenntnis über den

Transport

gefährlicher Güter

auf der Straße

(vgl. Art. I § 7

Abs. 2)

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16. Grundkenntnisse der wichtigsten -

Fachausdrücke für das Transportwesen

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17. Grundkenntnisse über -

Beförderungsverträge

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18. Ausführen von kaufmännischen Arbeiten für den Transport

(kaufmännisches Rechnen, Schriftverkehr, Ausfertigen von für

den Transport erforderlichen Papieren)

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19. Kenntnis des einschlägigen -

Zahlungsverkehrs

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20. - Handhaben der für die jeweilige

Beförderung erforderlichen Papiere

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21. Lesen von Straßenkarten, Landkarten und -

Stadtplänen, Kenntnis der wichtigsten

inländischen und ausländischen

(europäischen) Verkehrswege

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22. - Strecken- und Terminplanung

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23. - Grundkenntnisse über die für den

Straßengütertransport wesentlichen

Versicherungen (Transport, Lagerung,

Fahrzeuge)

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24. - Kenntnis der für das Lenken von

Kraftfahrzeugen erforderlichen

kraftfahrrechtlichen und

verkehrsrechtlichen Vorschriften

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25. - Kenntnis der für das Lenken von

Lastkraftwagen, Lastkraftwagenzügen und

Sattelkraftfahrzeugen erforderlichen

kraftfahrtechnischen Vorschriften

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26. - - Lenken von

Lastkraftwagen

(auch über 3,5 t

Gesamtgewicht),

von

Lastkraftwagenzügen

und

Sattelkraftfahr-

zeugen unter

Beachtung der

einschlägigen

kraftfahr-

rechtlichen und

verkehrsrechtlichen

Bestimmungen

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27. - - Kenntnis und

Anwenden einer

praxisorientierten,

verkehrssicheren,

wirtschaftlichen,

umweltbewußten und

rücksichtsvollen

Fahrweise

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28. - - An- und

Abschleppen,

Rangieren,

Einfahren in und

Ausfahren aus

Parklücken und

Stellplätzen

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29. - - Richtiges

Verhalten bei

Verkehrsunfällen,

sonstigen

Zwischenfällen und

außergewöhnlichen

Situationen im

Straßenverkehr

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30. - - Erkennen und

Beurteilen von im

Fahrdienst sich

ankündigenden oder

auftretenden

Pannen oder

Schäden am

Fahrzeug

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31. - - Richtiges Abfassen

und Weitergeben

von Meldungen über

Beschädigungen,

Verletzungen und

andere

Vorkommnisse

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32. - - Richtiges

Verhalten im

Umgang mit

Behörden und

Kunden

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33. - - Bedienen des

Fahrtschreibers,

Kenntnis des

Führens des

Fahrtenbuchs

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34. - Grundkenntnisse der wichtigsten

fremdsprachigen Fachausdrücke für das

Transportwesen

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35. - Grundkenntnisse über die für den

Straßengütertransport wesentlichen

Bestimmungen des bürgerlichen Rechts

und Handelsrechts (unter besonderer

Berücksichtigung des

Schadenersatzrechts und des

Dienstnehmerhaftpflichtrechts), der

Zollvorschriften, des Strafrechts und

des Verwaltungsstrafrechts

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36. Kenntnis der einschlägigen Beschäftigungs- und

Berufsvorschriften und Beförderungsbedingungen im

Straßenverkehr

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37. Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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38. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit

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39. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß die Kenntnisse für die theoretische Lenkerprüfung zwecks Erlangung des Lernfahrausweises vom Lehrling so rechtzeitig erworben werden können, daß die theoretische Lenkerprüfung spätestens 2 Monate nach Beginn des 3. Lehrjahrs abgelegt werden kann. Die Fertigkeiten und Kenntnisse für die praktische Lenkerprüfung zwecks Erlangung der Lenkerberechtigung sind derart zu vermitteln, daß der Lehrling in den letzten 2 Monaten der Lehrzeit zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C antreten kann.

2. Verhältniszahlen

A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)

1 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen ............................................... 1 Lehrling

4 bis 6 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen ............................................... 2 Lehrlinge

7 bis 9 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen ............................................... 3 Lehrlinge

10 bis 12 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen ............................................... 4 Lehrlinge

ab 13 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen für je 3 Personen ..................... 1 weiterer Lehrling

Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten zwei Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen.

Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten:

  1. a) der Lehrberechtigte,
  2. b) der gewerberechtliche Geschäftsführer,
  3. c) Personen, die im Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sind,
  4. d) Personen, die die Abschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer erfolgreich abgelegt haben und zumindest 1 Jahr berufsmäßig Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E oder D gelenkt haben,
  5. e) Personen, die zumindest 3 Jahre berufsmäßig Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E oder D gelenkt haben.

B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder - Lehrlinge)

Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Der Ausbilder muß im Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sein.

Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.

Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlagworte

Anschleppen, Beschäftigungsvorschriften

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10006899

Dokumentnummer

NOR12075253

alte Dokumentnummer

N51987194000

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