Artikel II AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Artikel II

(Anm.: Zu den §§ 7 und 16, BGBl. Nr. 25/1988)

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Gastprofessoren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätig sind, können über die Höchstdauer des § 16 Abs. 1 hinaus auf bestimmte Zeit zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen eingeladen werden.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft; Art. I Z 9 tritt jedoch erst mit dem Wirksamwerden einer Regelung über die Abgeltung der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen eines Hochschulassistenten in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des Art. I Z 18 tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12161666

alte Dokumentnummer

N7198817328J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)