Artikel II Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.1979

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Artikel II

(Anm.: Zu § 2 der V, BGBl. Nr. 484/1977)

(1) Die im Art. I (Anm.: Betrifft § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a und b der Verordnung BGBl. Nr. 484/1977) angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ansteigt, und zwar um den gleichen Hundertsatz.

(2) Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt, und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Schlagworte

Rundung

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Gesetzesnummer

10008413

Dokumentnummer

NOR12161321

alte Dokumentnummer

N61979161870

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