Artikel II Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1991

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel II

(Anm.: §§ 3 und 13, BGBl. Nr. 152/1969)

(1) Art. I dieses Abschnittes tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des Artikels I dieses Abschnittes können ab dem Tag der Verlautbarung erlassen oder abgegeben werden. Sie können jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 wirksam werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004057

Dokumentnummer

NOR12160633

alte Dokumentnummer

N3199112922H

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