Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel II
(Anm.: §§ 3 und 13, BGBl. Nr. 152/1969)
(1) Art. I dieses Abschnittes tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des Artikels I dieses Abschnittes können ab dem Tag der Verlautbarung erlassen oder abgegeben werden. Sie können jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 wirksam werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004057
Dokumentnummer
NOR12160633
alte Dokumentnummer
N3199112922H
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