Artikel Ia Fernmeldegebührengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Artikel Ia

(1) Über Anträge gemäß Abschnitt XI der Anlage (Gebührenbefreiungen) sowie über die Entziehung einer Gebührenbefreiung entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit den zur Erbringung der besonderen Versorgungsaufgaben Verpflichteten mit der Entscheidung über Anträge gemäß Abschnitt XI der Anlage (Gebührenbefreiungen) sowie mit der Entscheidung über Entziehung einer Gebührenbefreiung betrauen und ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden.

(3) Wird der zur Erbringung des Universaldienstes Verpflichtete auf Grund der gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung tätig, hat er das AVG 1991 anzuwenden.

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