Artikel I Versorgungssicherungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Verfassungsbestimmung Bezugsbereich für Abs. 1: 1.7.1980 – 30.6.1982 Bezugsbereich für Abs. 2 bis 4: 1.7.1980 – 30.6.1988

vgl. auch Verfassungsbestimmungen Art. I, BGBl. Nr. 305/1982, BGBl. Nr. 259/1984 und BGBl. Nr. 334/1988

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 1982 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die im Art. II geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B‑VG – nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund des Art. II bedarf, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung in Geltung stehender Verordnungen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund des Art. II gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.

(4) Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates, mit denen die in den Abs. 2 und 3 erwähnte Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

vgl. auch Verfassungsbestimmungen Art. I, BGBl. Nr. 305/1982, BGBl. Nr. 259/1984 und BGBl. Nr. 334/1988

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10006656

Dokumentnummer

NOR12072589

alte Dokumentnummer

N5198012377H

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