Artikel I
Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die der Gewerbesteuer unterliegen, gelten, wenn ihr alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt, in bezug auf die Erhebung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital sowie in bezug auf die Erhebung der Steuern vom Einkommen und Vermögen der Mitglieder anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder. Für diese Personenvereinigungen unterbleiben Feststellungen gemäß §§ 186 und 188 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004328
Dokumentnummer
NOR12047373
alte Dokumentnummer
N3198110463S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)