Artikel I Sonderregelung für die Besteuerung von Personenvereinigungen

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1981

Artikel I

Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die der Gewerbesteuer unterliegen, gelten, wenn ihr alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt, in bezug auf die Erhebung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital sowie in bezug auf die Erhebung der Steuern vom Einkommen und Vermögen der Mitglieder anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder. Für diese Personenvereinigungen unterbleiben Feststellungen gemäß §§ 186 und 188 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004328

Dokumentnummer

NOR12047373

alte Dokumentnummer

N3198110463S

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