Artikel I Präferenzzollgesetz – ursprungsbegründende Verarbeitungsregeln

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1984

Zwar nicht formell aufgehoben, jedoch durch Wegfall des Präferenzzollgesetzes gegenstandslos.

Artikel I

  1. 1. Für Waren der Tarifnummer 13.02 „Schellack, auch gebleicht; Gummen; Gummiharze; natürliche Harze und Balsame“ ist folgende Verarbeitungsregel nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen, die den hergestellten Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht:
  1. 2. Für „Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien, ausgenommen: Schwefelsäureanhydrid (aus Nr. 28.13), Tannine (aus Nr. 32.01), ätherische Öle, Resinoide und terpenhaltige Nebenerzeugnisse (aus Nr. 33.01), zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (aus Nr. 35.07)“ aus den Kap. 28 bis 37 ist folgende Verarbeitungsregel nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsregel anzusehen, die den hergestellten Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht:
  1. 3. Für „zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (aus Nr. 35.07)“ ist folgende Verarbeitungsregel nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsregel anzusehen, die den hergestellten Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht:

Zwar nicht formell aufgehoben, jedoch durch Wegfall des

Präferenzzollgesetzes gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10004406

Dokumentnummer

NOR12048358

alte Dokumentnummer

N3198417842R

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