Artikel I
Die Höhe der nach den §§ 48, 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:
A. Zu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55 Abs. 1 und § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:
- 1. Ersatz des Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand)12 500 S
- In Fällen einer Säumnisbeschwerde, sofern die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 zutreffen, jedoch nur6 250 S
- 2. Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)15 600 S
- 3. Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen nach § 56 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 zutreffen9 340 S
B. Zu § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:
- 4. Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Vorlage ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlageaufwand)565 S
- 5. Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Einbringung der Gegenschrift verbunden war (Schriftsatzaufwand)4 000 S
- 6. Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)5 200 S
C. Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:
- 7. Ersatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand)12 500 S
- 8. Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)15 600 S
D. Zu § 54 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:
- 9. Ersatz des Aufwandes, der für die Partei in den Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)6 250 S
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10001294
Dokumentnummer
NOR12014828
alte Dokumentnummer
N1199421071L
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