Artikel I Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1989

Artikel I

Die Höhe der nach den §§ 48, 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:

A. Zu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55 Abs. 1 und § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:

  1. 1. Ersatz des Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand)10 110 S
  1. 2. Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)12 650 S
  2. 3. Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen nach § 56 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 zutreffen7 580 S

B. Zu § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:

  1. 4. Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Vorlage ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlageaufwand)460 S
  2. 5. Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Einbringung der Gegenschrift verbunden war (Schriftsatzaufwand)2 300 S
  3. 6. Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)3 100 S

C. Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:

  1. 7. Ersatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand)10 110 S
  2. 8. Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)12 650 S

D. Zu § 54 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:

  1. 9. Ersatz des Aufwandes, der für die Partei in den Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)5 050 S

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001028

Dokumentnummer

NOR12012922

alte Dokumentnummer

N1198911528F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)