Artikel I Mitwirkung des Hauptausschusses des Nationalrates bei Angelegenheiten der in der Anlage zum ÖIG-Gesetz angeführten Gesellschaften und Prüfungsbefugnis des Rechnungshofes

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Artikel I

Folgende Angelegenheiten betreffend die in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/1967, angeführten Gesellschaften bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates:

  1. a) die Veräußerung und Verpfändung von Anteilsrechten an den in der Anlage angeführten Gesellschaften; dies gilt nicht für derartige Rechtsgeschäfte mit den in der Anlage angeführten Gesellschaften,
  2. b) die Veräußerung von Konzernunternehmen der in der Anlage angeführten Gesellschaften oder von Anteilsrechten an Konzernunternehmen, sofern dadurch die Beteiligung der in der Anlage angeführten Gesellschaften unter 51% sinkt, an andere Erwerber als die in der Anlage angeführten Gesellschaften,
  3. c) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 149-174 Aktiengesetz und §§ 52 und 53 Ges.m.b.H.-Gesetz), soweit dadurch Anteilsrechte an andere Erwerber als die „ÖSTERREICHISCHE INDUSTRIEVERWALTUNGS-AKTIENGESELLSCHAFT“ oder die in der Anlage angeführten Gesellschaften oder deren Konzernunternehmen ausgegeben werden oder diesen Erwerbern ein Bezugsrecht eingeräumt wird.

Schlagworte

Verstaatlichte Industrie, Sondergesellschaftsrecht,

Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung,

GesmbH

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020

Gesetzesnummer

10000475

Dokumentnummer

NOR12007113

alte Dokumentnummer

N11970131940

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