ARTIKEL I Lehrpläne - Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

ARTIKEL I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere dessen §§ 6 und 104, wird verordnet:

Für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und ihre Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Anlage I),
  2. 2. Lehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (Anlage II) und
  3. 3. Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern (Anlage III).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)