ARTIKEL I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere dessen §§ 6 und 104, wird verordnet:
Für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und ihre Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- 1. Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Anlage I),
- 2. Lehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (Anlage II) und
- 3. Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern (Anlage III).
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