Artikel I Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel I

Die Vertragschließenden Teile werden kulturelle und wissenschaftliche Beziehungen auf Grundlage der gegenseitigen Achtung der Souveränität, der Gleichberechtigung, der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten, in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Länder geltenden Gesetzen und Vorschriften und gemäß den folgenden Bestimmungen pflegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10009304

Dokumentnummer

NOR40039240

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