Artikel I
Der für Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 1994 mit 1,025 vorgesehene Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1993 auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgesehenen Leistungen verbindlich.
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