Artikel I. Grundbuchsrechtliche und Exekutionsbestimmungen hinsichtlich der als Felddienstbarkeiten sich darstellenden Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten (Vorarlberg)

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1905

Artikel I.

Als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgenommen.

Hienach finden diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche die Erwerbung, Beschränkung und Aufhebung von Dienstbarkeiten und von dinglichen Rechten überhaupt, die grundbücherliche Eintragung solcher Rechte und die Anmeldung derselben zum Zwecke der grundbücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben, entsprechend eingeschränkte Anwendung.

Dasselbe gilt von jenen gesetzlichen Bestimmungen, welche sich auf den Schutz des Vertrauens in die öffentlichen Bücher beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020

Gesetzesnummer

10001719

Dokumentnummer

NOR12022981

alte Dokumentnummer

N2190522525S

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