Artikel I Gemeinsame Maßnahmen zur Sicherung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wald und Wild (Bund – Kärnten)

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1980

Artikel I

Zielsetzung

Angesichts des öffentlichen Interesses an der Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung des Waldes und angesichts der Bedeutung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes erachten die Vertragspartner ein ausgewogenes Verhältnis von Wald und Wild als gemeinsames Ziel im Interesse der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes.

Schlagworte

Nutzwirkung, Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10000673

Dokumentnummer

NOR12009470

alte Dokumentnummer

N1198010609R

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