ARTIKEL I
(Begriffsbestimmungen)
In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- a) „Übereinkommen“ bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ einschließlich seiner Präambel und seiner Anlagen;
- b) „Betriebsvereinbarung“ bezeichnet die am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ einschließlich ihrer Präambel und ihrer Anlagen;
- c) „Vorläufige Vereinbarung“ bezeichnet die am 13. Mai 1977 in Paris zwischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften geschlossene und bei der französischen Verwaltung hinterlegte Vereinbarung über die Gründung einer vorläufigen europäischen Fernmeldesatellitenorganisation
„INTERIM-EUTELSAT“;
- d) „ECS-Vereinbarung“ bezeichnet die am 10. März 1978 in Paris beschlossene Zusatzvereinbarung zur Vorläufigen Vereinbarung über das Weltraumsegment des Fernmeldesatellitensystems für den festen Funkdienst (ECS);
- e) „Vertragspartei“ bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet wird;
- f) „Unterzeichner“ bezeichnet den Fernmelde-Rechtsträger oder die Vertragspartei, welche die Betriebsvereinbarung unterzeichnet haben und für die sie in Kraft getreten ist oder auf die sie vorläufig angewendet wird;
- g) „Weltraumsegment“ bezeichnet eine Gesamtheit von Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungs- und zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände;
- h) „EUTELSAT-Weltraumsegment“ bezeichnet das Weltraumsegment, das der EUTELSAT gehört oder von ihr zum Zweck der in Artikel III lit. a, b, c und e genannten Ziele gemietet worden ist;
- i) „Fernmeldesatellitensystem“ bezeichnet die Einheit, die aus einem Weltraumsegment und den Erdefunkstellen mit Zugang zu diesem Weltraumsegment besteht;
- j) „Fernmeldeverkehr“ bezeichnet jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;
- k) „öffentliche Fernmeldedienste“ bezeichnet feste oder bewegliche Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, zB Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Faksimilie, Datenübermittlung, Bildschirmtext, Übermittlung von zur Weitergabe an die Öffentlichkeit bestimmten Hörfunk- und Fernsehprogrammen zwischen zugelassenen Erdefunkstellen, die Zugang zu dem EUTELSAT-Weltraumsegment haben, Mehrdienste-Übermittlungen sowie Mietleitungen für einen dieser Dienste;
- l) „Sonderfernmeldedienste“ bezeichnet Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können, mit Ausnahme der unter lit. k bezeichneten Dienste; dazu gehören unter anderem Navigationsfunkdienste, Satelliten-Rundfunkdienste, Weltraumforschungsdienste, meteorologische Dienste und Dienste zur Fernerkundung der Hilfsquellen der Erde.
Schlagworte
Bahnverfolgungseinrichtung, Telemetrieeinrichtung,
Befehlseinrichtung, Steuerungseinrichtung, Überwachungseinrichtung,
Hörfunkprogramm
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR12149716
alte Dokumentnummer
N9198514437L
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