Artikel I EStG 1972

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. Nr. 400/1988).

Artikel I

(Anm.: Zu den §§ 8, 9, 10, 19, 27 und 28 EStG 1972,

BGBl. Nr. 440/1972)

  1. 1. (Anm.: Betrifft Änderung des § 9 Abs. 1)
  1. 2. Abweichend von § 9 Abs. 2 können für die Wirtschaftsjahre 1985 bis 1987 gebildete Investitionsrücklagen (steuerfreie Beträge) im Wirtschaftsjahr 1988 ohne Zuschlag aufgelöst werden.
  1. 3. Im Veranlagungsjahr 1988 ist
  1. - § 8, ausgenommen Abs. 4, für die vorzeitige Abschreibung sowie
  2. - § 10 für den Investitionsfreibetrag
  1. von Anschaffungs-, Herstellungs- und Teilherstellungskosten, die nach dem 30. Juni 1988 anfallen, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
  1. 4. Im Veranlagungsjahr 1988 ist § 19 für Ausgaben, die nach dem 30. Juni 1988 geleistet werden, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
  1. 5. Für die Ermittlung der Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter (§ 27 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1972) gilt bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988 folgendes: Verlustanteile sind nicht zu berücksichtigen, wenn der Erwerb der Beteiligung oder soweit die Leistung der Einlage nach dem 30. Juni 1988 erfolgt ist. Gewinnanteile, die zur Auffüllung einer durch derartige Verlustanteile herabgeminderten Einlage zu verwenden sind, bleiben außer Ansatz.
  1. 6. Im Veranlagungsjahr 1988 sind § 19 und § 28 Abs. 2 Z 1 bis 3 für Vorauszahlungen von Instandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht nur das laufende Jahr betreffen und nach dem 30. Juni 1988 geleistet werden, mit folgender Maßgabe anzuwenden: Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Sind nach Verrechnung der ohne Berücksichtigung der Instandsetzungsaufwendungen ermittelten Verluste noch steuerfreie Beträge im Sinne des § 28 Abs. 3 vorhanden, dann sind die Instandsetzungsaufwendungen mit diesen Beträgen zu verrechnen. Jene Instandsetzungsaufwendungen, die nicht mit steuerfreien Beträgen zu verrechnen waren, sind gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12160602

alte Dokumentnummer

N3198816019T

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