Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.
Artikel I.
Die Regierungen der hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, einander auf Begehren diejenigen Personen mit Ausnahme der eigenen Staatsangehörigen wechselseitig auszuliefern, welche von den Gerichtsbehörden des einen Theiles wegen einer der im nachfolgenden Artikel II aufgezählten strafbaren Handlungen verfolgt werden oder verurtheilt sind und im Gebiete des andern Theiles zu Stande gebracht werden.
Die Auslieferung findet nur wegen solcher strafbarer Handlungen statt, welche außerhalb des Gebietes des um die Auslieferung ersuchten Staates verübt wurden und welche nach der Gesetzgebung des die Auslieferung begehrenden und des um die Auslieferung ersuchten Staates mit einer einjährigen Freiheitsstrafe oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind.
Wurde die strafbare Handlung, auf welche sich das Auslieferungsbegehren gründet, außerhalb des Gebietes des um die Auslieferung ersuchenden Staates begangen, so kann diesem Begehren dann Folge gegeben werden, wenn es sich um strafbare Handlungen handelt, hinsichtlich welcher nach der Gesetzgebung des ersuchten und des ersuchenden Staates die Verfolgung auch dann zulässig ist, wenn sie im Auslande verübt wurden.
Schlagworte
Verurteilung, Teil
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2022
Gesetzesnummer
10001687
Dokumentnummer
NOR12020012
alte Dokumentnummer
N2188116703R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)