Artikel I AFFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Artikel I

Begriffsbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 1, 2, 3 und 4, BGBl. Nr. 196/1967)

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. 1. Umrechnungsfaktor: Der unwiderruflich gemäß Art. 1091 Abs. 4

erster Satz EG-Vertrag („EG-V")

festgelegte Umrechnungskurs, zu dem die Schilling-Währung durch die Euro-Währung

ersetzt wird.

2. Umrechnen: Anwendung des Umrechnungsfaktors.

3. Euro: Die gemeinsame Währung der an der dritten

Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

(„WWU") ohne Ausnahmeregelung im Sinne des

Art. 109k EG-V teilnehmenden Mitgliedstaaten

der Europäischen Union in der Übergangszeit

die Euro- und die Schilling-Einheit

umfassend.

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