Artikel I
Begriffsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 1, 2, 3 und 4, BGBl. Nr. 196/1967)
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
- 1. Umrechnungsfaktor: Der unwiderruflich gemäß Art. 1091 Abs. 4
erster Satz EG-Vertrag („EG-V")
festgelegte Umrechnungskurs, zu dem die Schilling-Währung durch die Euro-Währung
ersetzt wird.
2. Umrechnen: Anwendung des Umrechnungsfaktors.
3. Euro: Die gemeinsame Währung der an der dritten
Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
(„WWU") ohne Ausnahmeregelung im Sinne des
Art. 109k EG-V teilnehmenden Mitgliedstaaten
der Europäischen Union in der Übergangszeit
die Euro- und die Schilling-Einheit
umfassend.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)