Artikel 9quater Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1973

Artikel 9quater

(Gemeinsame Behörde mehrerer Vertragsländer ‑ Behandlung mehrerer Vertragsländer als ein Land)

(1) Kommen mehrere Länder des besonderen Verbandes überein, ihre Landesgesetze auf dem Gebiet des Markenrechts zu vereinheitlichen, so können sie dem Generaldirektor notifizieren:

  1. a) daß eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes dieser Länder tritt und
  2. b) daß die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete für die vollständige oder teilweise Anwendung der diesem Artikel vorhergehenden Bestimmungen als ein Land anzusehen ist.

(2) Diese Notifikation wird erst wirksam sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung, welche der Generaldirektor den anderen Vertragsländern darüber zugehen läßt.

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