Artikel 9quater
(1) Kommen mehrere Länder des besonderen Verbandes überein, ihre Landesgesetze auf dem Gebiet des Markenrechts zu vereinheitlichen, so können sie der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen:
- a) daß eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes dieser Länder tritt, und
- b) daß die Gesamtheit ihrer Gebiete für die vollständige oder teilweise Anwendung dieses Abkommens als ein Land anzusehen ist.
(2) Diese Anzeige wird erst wirksam sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung, welche die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den anderen vertragschließenden Ländern darüber zugehen läßt.
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