Artikel 9Leiter des Büros und Personal Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Artikel 9
Leiter des Büros und Personal

(1) Der Leiter des Büros handelt als Rechtsvertreter des ERO und ist innerhalb des vom Rat festgesetzten Rahmens befugt, Verträge im Namen des ERO zu schließen. Der Leiter des Büros kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf den stellvertretenden Leiter des Büros delegieren.

(2) Der Leiter des Büros ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung aller Tätigkeiten des ERO im Innern und nach außen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, dem Sitzabkommen, dem Arbeitsprogramm, dem Haushalt und den vom Rat erteilten Richt- und Leitlinien.

(3) Der Rat legt eine Personalordnung fest.

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