Artikel 9 Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).

Artikel 9

(1) Im Falle der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer diesen nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen soweit gebunden, als es für einen Teilnehmer am EWR oder ein Mitglied der EG oder einer diesen nachfolgenden Organisation mit den dadurch bestehenden Verpflichtungen im Hinblick auf den jeweils geltenden Rechtsbestand vereinbar ist.

(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam Konsultationen aufnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10007434

Dokumentnummer

NOR12081330

alte Dokumentnummer

N5199330110J

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